Informationen zum Thema auf der GEMA Seite:
Angebot von DJ Mixen im Internet zum Abruf durch den Endnutzer
Bei DJ Mixen werden Musikwerke von Vinyl-Schallplatten oder CDs ineinander gemixt. Teilweise werden
dabei Musikwerke so verbunden, dass quasi ein neues Musikwerk entsteht. Das Mixen von Musikwerken
berührt neben den Rechten, die von der GEMA wahrgenommen werden, noch andere Rechte, deren Abklärung
unter Umständen zeitaufwendig und mühselig ist.
Da die Mixe durch das Anbieten im Internet, im Gegensatz zu den Mixen, die in Diskotheken zu hören sind,
keinen flüchtigen Charakter haben, müssen diese Rechte vor Einstellung ins Internet abgeklärt werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Rechte und Rechteinhaber:
Vergütung und Rechte
Durch das Mixen werden die Musikwerke verändert. Dies stellt eine so genannte Bearbeitung des Musikwerkes
dar, folglich tritt das Recht zur Bearbeitung in Kraft.
Dieses Recht hält der Komponist, der in der Regel von einem Musikverlag vertreten wird. Bitte setzen Sie
sich mit dem Rechteinhaber in Verbindung und erwerben Sie das Bearbeitungsrecht in eigener Verantwortung!
Informationen, welcher Rechteinhaber (Komponist, Verlag) Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie über unsere
Datenbank im Internet www.gema.de/musikrecherche
oder kostenpflichtig bei unserer Dokumentationsstelle:
GEMA Berlin, Abteilung Dok-Service
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Tel.: 030-21245-450 und -451
Fax: 030-21245-455 und -454
E-Mail: gema@gema.de.
Das Leistungsschutzrecht ist das Recht an der Aufnahme. Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller
(Plattenfirma) wahr. Werden bei einem Mix vorbestehende Aufnahmen von CDs oder einer
Schallplatten verwendet, muss beim Tonträgerhersteller die Genehmigung zur Verwendung der Aufnahme,
vor Herstellung eingeholt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Bundesverband Musikindustrie (IFPI):
www.musikindustrie.de
Erst nach Abklärung der genannten Rechte, kann die GEMA die Lizenz erteilen. Die Höhe des Lizenzbetrags
ergibt sich aus den Tarifen VR-OD 2 (Downloads) bzw. VR-OD 3 (Streaming).
Information DJ-Mixe Seite 2 von 4
Verfahrensweise
Bitte verwenden Sie den Meldebogen, den Sie auf der GEMA-Website zum Download finden oder bei der
Infostelle anfordern können.
E-Mail: info-ind@gema.de
Telefon: 089 / 4 80 03-800
Internet: www.gema.de
Lizenzierungsgrundlagen der GEMA zur Herstellung von Bildtonträgern und
audiovisuellen Datenträgern
Bei der Herstellung und Verbreitung von Bildtonträgern oder audiovisuellen Datenträgern mit Werken des
von der GEMA verwalteten, geschützten Weltrepertoires werden folgende urheberrechtliche Nutzungsrechte
in Anspruch genommen:
Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG und Verbreitungsrecht § 17 UrhG
Die Einräumung der Nutzungsrechte von Werken des GEMA-Repertoires mit Zahlung der Vergütung, steht
unter dem Vorbehalt, dass Rechte Dritter beachtet werden und alle Rechte (urheberrechtliche Nutzungsrechte)
und sonstige Rechte vor Herstellung erworben werden. Die tarifliche Vergütung ist vor Herstellung
bzw. Auslieferung für die in Auftrag gegebene Stückzahl zzgl. z. Zt. 7 % MwST. zu entrichten. Die Lizenz
gilt erst nach Bezahlung der sich aus dem Lizenzantrag ergebenden Lizenzrechnung (inkl. z. Zt. 7 % MwST.)
als erteilt.
Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung
Das Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung ist das Recht zur Verbindung von Werken der Tonkunst (Musik)
mit Werken anderer Gattungen (Bild, Film, etc.) Das Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung wird i. d.
R. von den Berechtigten (Urheber, Verlag) selbst vergeben. Der Auftraggeber ist gehalten, sich mit dem
Berechtigten selbst in Verbindung zu setzen und das Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung zu klären. Es
ist anzumerken, dass auch die GEMA das Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung klären kann. In diesem
Fall ist der Auftraggeber jedoch dem Risiko von Schadenersatzforderungen und / oder Ansprüchen auf Unterlassung
ausgesetzt, falls der Bildtonträger oder audiovisuelle Datenträger zu diesem Zeitpunkt bereits
hergestellt wurde und der Berechtigte das Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung nicht erteilt. Außerdem
ist anzumerken, dass die Klärung des Herstellungsrecht / Recht zur Benutzung durch die GEMA einige Zeit
benötigt, da diese nach Berechtigungsvertrag an bestimmte Fristen gebunden ist.
Industrielle Herstellung von audiovisuellen Datenträgern (Importe / Exporte)
Der Erwerb der urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat durch den kaufmännischen Verantwortlichen (in
der Folge „Auftraggeber“ genannt), mittels der hierfür vorgesehenen Formulare zu geschehen. Gleiches gilt
für Herstellungen von Bildtonträgern oder audiovisuellen Datenträgern im Ausland. Ebenso ist bei importierten
Produkten ein Rechteerwerb über die Direktion Industrie der GEMA durch den Importeur für die
Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, soweit dies nicht durch den ausländischen
Hersteller auch für die Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Für Importe aus den USA
und Kanada müssen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jedem Fall bei der GEMA eingeholt werden.
Information DJ-Mixe Seite 3 von 4
Für Exporte in die USA erteilt die GEMA keine Lizenz. Exporte in die USA müssen jedoch unter Angabe des
Importeurs, der Bestellnummer, Trägerart und Stückzahl der GEMA gemeldet werden.
Leistungsschutzrechte §§ 75, 85 UrhG (Recht an der Aufnahme)
Bei der Verwertung von vorbestehenden Original-Aufnahmen, weisen wir Sie vorsorglich darauf hin, dass
etwaige Rechte Dritter z. B. so genannte Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller vor
Nutzung der Werke erworben werden müssen. Diese Rechte werden i. d. R. vom Tonträgerhersteller wahrgenommen.
Für weitere Informationen hierzu, wenden Sie sich bitte an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung
von Leistungsschutzrechten) diese nimmt die so genannten Zweitverwertungsrechte für Künstler und
Tonträgerproduzenten wahr. Des Weiteren ist sie für Fragen zur Beantragung eines Labelcodes (LC-Code)
zuständig.
GVL Berlin
E-Mail: gvl@gvl.de
Tel. 030-48483-600
Internet: www.gvl.de
oder an den
Bundesverband Musikindustrie e. V. (IFPI)
E-Mail: info@musikindustrie.de
Tel.: 030-590038-0
Internet: www.musikindustrie.de
Informationen zu Musikverlagen und Urhebern erhalten Sie neben der
GEMA Online Repertoiresuche www.gema.de/musikrecherche/ auch kostenpflichtig bei der
GEMA-Dokumentationsstelle, Berlin
E-Mail: gema@gema.de
Tel.: 030-21245-450 und -451
Fax: 030-21245-455 oder -454
Urheberpersönlichkeitsrecht / Bearbeitungsrecht
Der Auftraggeber (Tonträgerproduzent) ist gehalten, bei der Verwendung von Werkteilen oder Werkkürzungen
die Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, insbesondere bei
Bearbeitungen, ist zu beachten.
Auslieferungsgenehmigung (Haftungsfreistellung für das Presswerk)
Wünscht der Auftraggeber eine Auslieferungsgenehmigung, wird die GEMA nach korrekt erfolgter Meldung
des Bildtonträgers oder audiovisuellen Datenträgers, das Presswerk bzw. die Fertigungsstätte innerhalb
von 10 Werktagen vom Erwerb der Lizenzen für das Repertoire der GEMA mit der gemeldeten Stückzahl,
freistellen. Der Auftraggeber übernimmt allein die Lizenzierungsverpflichtung mit der Lizenzantragstellung
und der anschließenden GEMA-Rechnungsbegleichung.
Information DJ-Mixe Seite 4 von 4
Vergütung
Die tarifliche Vergütung ist vor der Herstellung bzw. Fertigung für die in Auftrag gegebene Stückzahl zu
entrichten. Grundlage der Vergütung ist der Preis. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen
Angaben. Es gelten die für die jeweilige Produktart veröffentlichten Tarife.
Gestaltung des Trägers und der Einleger etc.
Die Etiketten, Träger und Inlays sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih! Keine unerlaubte Vervielfältigung,
Vermietung, Aufführung, Sendung!
Der Eindruck GEMA ist auf Etiketten, Trägern und Inlays anzubringen. Die GEMA stellt dazu eine grafische
Vorlage (EPS, Adobe Illustrator) zum Download im Internet zur Verfügung:
www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/herstellen/gema_cd_label.zip
Folgende Angaben müssen auf den Inlays oder Plattentaschen angebracht werden:
Titel der wiedergegebenen Werke, die Namen aller an den Werken beteiligten Urheber sowie ggf. der Bearbeiter
und die Namen des / der Verlage/s. Sofern vorhanden: Bestell- Katalognummer, Label, Labelcode auf
den Etiketten, Trägern, Inlays und Plattentaschen.
Kontrollrecht der GEMA
Der Lizenznehmer räumt der GEMA ein Kontrollrecht ein, welches den Kontrolleuren der GEMA freien Zutritt
zu den Werkstätten, Lagern und Büros des Lizenznehmers ermöglicht. Das Zutrittsrecht darf weder
verweigert, noch unter irgendeinem Vorwand verzögert werden. Der Lizenznehmer wird den Kontrolleuren
der GEMA alle Unterlagen zugänglich machen, die eine umfassende betriebliche Kontrolle der Aufnahme
und der Pressungen bzw. Fertigungen sicherstellen.
Die GEMA ist berechtigt, bei Aufnahme und / oder Pressungen bzw. Fertigungen im Ausland, dieses Kontrollrecht
von ihrer dortigen Schwestergesellschaft ausüben zu lassen.
Repertoirekennzeichnung
Die GEMA wird dem Auftraggeber die Kennzeichnung der in den Inhaltsmeldungen aufgeführten Werke
mitteilen. Dabei werden derzeit folgende Abkürzungen verwendet:
GEMA = geschützt und durch die GEMA vertreten
PM = Pas membre (Nicht-Mitglied) geschützt, jedoch nicht durch die GEMA vertreten
PAI = Propriétaire actuellement inconnu (Rechtseigentümer derzeit unbekannt)
DP = Domain public (Allgemeingut, im unbearbeiteten Original urheberrechtlich frei)
GEMA-Mitgliedschaft und eigene Werke
Für den Fall, dass der Auftraggeber GEMA-Mitglied ist und die Produktion ausschließlich Werke des GEMAMitglieds
enthält, hat das GEMA-Mitglied grundsätzlich die Lizenz dafür zu erwerben. Der Grund hierfür ist,
dass das GEMA-Mitglied seine Nutzungsrechte mit dem Berechtigungsvertrag an die GEMA abgetreten hat.





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